Stiftungssatzung :
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§ 1

(1) Die Stiftung führt den Namen Bösenberg Stiftung
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Meinersen

§ 2

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Jugendentwicklung und Hilfe bei besonderen sozialen Härten (mildtätige Zwecke i.S. d. §53 AO)
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: Unterstützung kunstfördernder gemeinnütziger Einrichtungen wie das Künstlerhaus Meinersen oder gemeinnütziger künstlerischer Veranstaltungen, Weiterbildung und Beratung von Jugendlichen, Unterstützung bei akuten sozialen Notfällen. Das Förderungsgebiet sollte sich auf die Region in und um Meinersen konzentrieren.

§ 3

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus dem Grundstück mit Gebäuden der Hauptstr. 8 in Meinersen (Gemarkung Meinersen, Flur 5, Flurstück 23/36, verzeichnet im Grundbuch von Meinersen, Blatt 1503) im Wert von ca. 245.000,- € sowie 60.000,- € in bar, die im wesentlichen zur Fertigstellung der Sanierung der Gebäude der Hauptstr. 8 verwendet werden sollen. Es kann durch Zuwendungen der Stifterin oder des Stifters oder Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen. (Zustiftungen).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(4) Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus 5 Personen, wovon mindestens 2 Mitglieder der Familie Bösenberg entstammen sollen , die jeweils für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Die erstmalige Berufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Stifter im Stiftungsgeschäft. Wiederberufung ist auch mehrfach möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils die neuen Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss. Scheiden alle Mitglieder gleichzeitig aus, berufen sie rechtzeitig vorher die neuen Vorstände.
(2) Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen; diese können auch pauschaliert werden.

§ 7

(1) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung sowie ein geschäftsführendes Mitglied und legt deren Kompetenzen fest.
(2) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(5) Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Stiftungsvorstandes, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

§ 8

(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.
(2) Für die laufende Arbeit ist das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsvorstandes zu-ständig, das diese nach den Beschlüssen des Stiftungsvorstandes ausführt.

§ 9

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.

§ 10

(1) Änderungen des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer 4/5 Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. An den entsprechenden Maßnahmen sind die Aufsichtsbehörde und das zuständige Finanzamt regelmäßig zu beteiligen.

§ 11

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes bestimmt der Vorstand, an wen das Vermögen fällt. Die Institution soll es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

Zukünftige Verteilungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vorgenommen werden.

Meinersen, den 3.12.2007

Irmgard Bösenberg, Dirk Bösenberg

Kontakt - Impressum
Vorstandsmitglieder :
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1. Dirk Bösenberg (Vorsitzender)
Hauptstr. 2b
38536 Meinersen

2. Irmgard Bösenberg (stellvertretende Vorsitzende)
Hauptstr. 2b
38536 Meinersen

3. Sonja Steinkirchinger
Ostpreussenring 2
38536 Meinersen

4. Andreas Rübsam
An der Tenne 8
38536 Meinersen-Seershausen

5. Oliver Flanz
Alte Strasse 15
38536 Meinersen